Steuerspar-Checkliste: Unternehmer

Gewinnverlagerungen beim Bilanzierer

Mittels entsprechenden Bilanzierungsmöglichkeiten lassen sich Gewinne in begrenztem Umfang ins kommende Jahr verlagern. Dadurch entsteht zwar keine echte Steuerersparnis. Die Steuerlasten verschieben sich nur um jeweils ein Jahr. Sie profitieren jedoch von einer Steuerstundung, die Ihnen unter Umständen einen nicht unbeachtlichen Liquiditätsvorteil einbringen kann. Eine wesentliche Möglichkeit der Gewinnverlagerung ist die Ausschöpfung aller Abschreibungsmöglichkeiten. Bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 1.1.2011 angeschafft wurden, können nur linear abgeschrieben werden. Dennoch sollten die Möglichkeiten außerplanmäßiger Abschreibungen geprüft werden

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Leistungsabschreibung

Die Leistungsabschreibung bestimmt sich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme des Wirtschaftsgutes. Voraussetzung ist, dass die gesamte mögliche Leistung des Wirtschaftsgutes anhand objektiver Kriterien bestimmbar ist (Betriebsstunden, Stückzahl, Kilometerleistung usw.).

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Geringwertige Wirtschaftsgüter

Werden geringwertige Wirtschaftsgüter noch bis 31.12.2017 angeschafft, können sie noch in diesem Jahr in voller Höhe abgeschrieben werden. Der steuerpflichtige Gewinn vermindert sich entsprechend. Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis gegenwärtig € 410,00 netto. Ab dem 1.1.2018 gilt für geringwertige Wirtschaftsgüter ein höherer Schwellenwert von € 800,00. Dies wurde mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen beschlossen. Gleichzeitig wird zum 1.1.2018 die Wertgrenze für steuerliche Aufzeichnungspflichten von bisher € 150,00 auf € 250,00 angehoben. Es empfiehlt sich daher, die Anschaffung solcher Wirtschaftsgüter auf das Jahr 2018 zu verschieben. Denn ab 2018 lassen sich geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungswert bis zu € 800,00 (netto) sofort abschreiben.

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Fertige/unfertige Erzeugnisse

Bei fertigen/unfertigen Erzeugnissen, Anlagen oder Projekten entsteht der steuerpflichtige Gewinn erst bei Übergabe bzw. Abnahme. Vereinbaren Sie daher die Auslieferung von Fertigerzeugnissen bzw. die Abnahme von Anlagen, Bauwerken usw. für den Beginn des nächsten Jahres.

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Festwertansatz

Unter anderem können Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Festwert angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die Sie Festwerte gebildet haben, können Sie die Anschaffungskosten für neu hinzuerworbene Wirtschaftsgüter sofort als Aufwand verbuchen. Festwerte können Sie bis zu drei Jahre lang beibehalten.

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Geschenke an Geschäftspartner

Sofern Sie in diesem Jahr noch keine Geschenke an Geschäftspartner verteilt haben, können Sie das noch bis Jahresende tun. Steuerfrei im Kalenderjahr sind Geschenke bis zu € 35,00. Der Betrag gilt netto, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.

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Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

Ist noch in 2017 oder den folgenden drei Jahren die Anschaffung von mehr als 90 % betrieblich genutzter beweglicher Wirtschaftsgüter geplant, sollte noch in diesem Jahr ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellkosten gebildet werden. Der Erfordernis einer Funktionsbenennung und der Angabe oder Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten bedarf es nicht. Investitionsabzugsbeträge können somit ohne weitere Angaben bis zu einem Höchstbetrag je Betrieb von € 200.000,00 gewinnmindernd abgezogen werden. Der Investitionsabzugsbetrag kann 2017 auch nachträglich gebildet werden, wenn seit der tatsächlichen Anschaffung weniger als drei Jahre vergangen sind oder nachträgliche Einkommenserhöhungen nach einer Außenprüfung ausgeglichen werden (vgl. Bundesfinanzhof Az. IV R 9/14).

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Rückstellungen

Rückstellungen mindern als Aufwand den Gewinn. Im Steuerrecht erlaubt ist u. a. eine nach Grundsätzen des Handelsgesetzbuches (§ 249 HGB) gebildete Rückstellung für unterlassene Instandhaltung. Voraussetzung ist, dass die Instandhaltungsmaßnahmen bis zum Bilanzstichtag bereits erforderlich gewesen wären (Nachweis/Dokumentation!) und die Arbeiten bis zum 31.3.2018 abgeschlossen sind. Eine weitere – häufig vergessene – Rückstellung ist die Archivierungsrückstellung. Da Unternehmer gesetzlich verpflichtet sind, Buchhaltungsunterlagen zehn Jahre aufzubewahren, entstehen dem Unternehmer u. a. Raumkosten sowie Aufwendungen für das Mobiliar (Schränke, Regale). Die voraussichtlichen Aufwendungen über die nächsten zehn Jahre, also bis 2027, können als Rückstellung in die Bilanz 2017 eingebucht werden.

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Überentnahmen-Check

Haben Sie 2017 als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer Überentnahmen getätigt, ist der Steuerabzug betrieblicher Schuldzinsen in Gefahr. Eine Überentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen die Summe der Gewinne und der Einlagen in einem Wirtschaftsjahr übersteigen. Liegt eine Überentnahme vor, kann der Schuldzinsenabzug durch die die Entnahmen kompensierenden Einlagen gerettet werden. Die Einlagen müssen noch bis Jahresende bzw. zum Geschäftsjahresende erfolgen. Sie können auch in das Sonderbetriebsvermögen getätigt werden.

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Jahresabschluss beschließen

Spätestens bis zum 30.11.2017 müssen Gesellschafter einer kleinen GmbH nach dem GmbH-Gesetz (§ 42 a) über die Ergebnisverwendung beschließen. Kleine GmbHs sind solche mit einer Bilanzsumme von weniger als € 6,0 Mio. oder einem Umsatzerlös von weniger als € 12,0 Mio. bzw. mit nicht mehr als 50 Arbeitnehmern. Für GmbHs der übrigen Größenklassen gilt eine Frist bis spätestens zum Ablauf der ersten acht Monate eines Jahres.

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Fahrtenbuch

Wenn Sie ein Fahrtenbuch führen, reichen Sie es bitte zusammen mit den weiteren Steuerunterlagen ein. Haben Sie 2017 kein Fahrtenbuch geführt, prüfen Sie, ob sich ein solches für 2018 lohnt. Ein Wechsel von der Ein-Prozent-Methode zum Fahrtenbuch ist nur am Jahresanfang oder bei einem Fahrzeugwechsel möglich.

Faustregel: Die Führung eines Fahrtenbuches lohnt sich bei Autos mit hohem Listenpreis und einer niedrigen Privatnutzung. Zur Führung eines Fahrtenbuches eignen sich nicht Softwarelösungen, bei denen die Daten nicht unveränderlich festgeschrieben werden können (z. B. Excel).

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Diese Dokumente können am 31.12.2017 vernichtet werden

Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege aus dem Jahre 2006 und früher, sofern in den Dokumenten der letzte Eintrag in 2007 erfolgt ist, sowie Handels- oder Geschäftsbriefe, die bis einschließlich 2011 empfangen oder abgesandt wurden. Ausnahme: Die steuerliche Festsetzungsfrist ist infolge eines Ablaufhemmungstatbestandes noch nicht abgelaufen. Bitte sprechen Sie gegebenenfalls mit uns. Lieferscheine müssen seit 2017 generell nicht mehr aufbewahrt werden, es sei denn, der Lieferschein ist Rechnungsbestandteil oder der Lieferschein stellt einen Buchungsbeleg dar.

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