Klimaschutz mit Fahrrädern und dem Elektrofahrrad

Die Nutzung von Fahrrädern, vordergründig von Elektrofahrrädern, anstelle von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor trägt zweifelsohne zum Klimaschutz bei. Der Steuergesetzgeber unterstützt die Ausgabe von Elektrofahrrädern an Mitarbeiter seit Jahren. Zum Jahresanfang hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen neuen gleichlautenden Ländererlass zur steuerlichen Behandlung veröffentlicht (vom 9.1.2020 – 3-S233.4/187).

Private Nutzung

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrrades oder Elektrofahrrades gilt nach wie vor folgende Grundregel: Es sind 1 % der auf volle € 100,00 abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrradherstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme, inklusive Umsatzsteuer anzusetzen. Mit den 1 % sind neben den Privatfahrten sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte als auch Fahrten zu Sammelpunkten abgegolten.

Halbe-/Viertel-Bemessungsgrundlage

Hinsichtlich des Ansatzes der Bemessungsgrundlage unterscheidet der Erlass zwischen folgenden Zeiträumen:

  • Das Fahrrad bzw. Elektrofahrrad wurde ab dem 1.1.2020 überlassen: Es ist lediglich ein Viertel der o. g. Bemessungsgrundlage zu versteuern.
  • Das Fahrrad bzw. Elektrofahrrad wurde ab dem 1.1.2019 überlassen: Für das Kalenderjahr 2019 muss noch die Hälfte der o. g. Bemessungsgrundlage als geldwerter Vorteil angesetzt und versteuert werden.
  • Das Fahrrad bzw. Elektrofahrrad wurde bereits vor dem 1.1.2019 überlassen: Es ist die volle Bemessungsgrundlage anzusetzen. Dies gilt auch, wenn der Nutzungsberechtigte für das Fahrrad ab dem 1.1.2019 gewechselt hat. Damit soll ein möglicher „Ringtausch“ der Fahrräder unter den Beschäftigten unterbunden werden.

Freigrenze

Unverändert bleiben die Länderfinanzbehörden dabei, dass die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von € 44,00 pro Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz/EStG) nicht anwendbar ist, auch nicht bei einer Halbierung oder Viertelung der Bemessungsgrundlage (vgl. Erlass Rz. 3).

Fahrräder als Kraftfahrzeuge

In den Randziffern 5 und 6 des Erlasses wird wie bereits in den gleichlautenden Erlassen vom 13.3.2019 auf die verkehrsrechtliche Einordnung von Elektrofahrrädern verwiesen. Ein Elektrofahrrad ist dann als Kraftfahrzeug einzustufen, wenn es schneller als 25 km/h fahren kann. Für solche Elektroräder gelten die Bewertungsregelungen für die Überlassung von Dienstwagen entsprechend.

Stand: 25. Februar 2020