Selbstständigkeit?

Weisen die Tätigkeitsbereiche „Praxis für Allgemeinmedizin“ und „Prüfarzttätigkeit für Medikamentenstudien“ eine organisatorische Selbstständigkeit auf? Wenn ja, kann für die Veräußerung einer solchen Praxis eine tarifbegünstigte Teilbetriebsveräußerung angenommen werden? Mit diesen Fragen befasst sich derzeit der Bundesfinanzhof (BFH) in dem seit 17.1.2019 anhängigen Verfahren VIII R 36/18.

Der Fall

Eine Ärztin betrieb mit einem Kollegen eine Praxisgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie war darüber hinaus als Prüfärztin für Medikamentenstudien selbstständig tätig. Die Ärztin veräußerte ihren Praxisanteil an einen Berufskollegen und arbeitet in dieser Praxis fortan als angestellte Ärztin. Das Finanzamt behandelte den Veräußerungsgewinn wie einen laufenden Gewinn, da die Ärztin keinen eigenen Betrieb hatte.

Keine steuerbegünstigte Betriebsveräußerung

Das erstinstanzliche Finanzgericht München sah weder die Voraussetzungen für eine tarifbegünstigte Betriebsveräußerung im Ganzen noch für eine ermäßigt zu besteuernde Veräußerung eines Teilbetriebs als erfüllt (Urteil vom 29.11.2017, 1 K 311/16). Denn die Ärztin führte ihre Tätigkeit als Prüfärztin in den Räumlichkeiten der Praxis-GbR nach der Veräußerung weiter fort und hatte diese Tätigkeit auch von den Regelungen des Veräußerungsvertrages ausdrücklich ausgenommen. Gegen die Annahme einer Betriebsveräußerung im Ganzen sprach die Fortführung der Prüfarzttätigkeit, mit der die Ärztin deutlich mehr als 10 % ihres Jahreseinkommens erzielte. Gegen eine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung sprach die Tatsache, dass es hier an einer bestimmten organisatorischen Verselbstständigung der Praxisteile fehlte. Eine solche Verselbstständigung würde neben einer räumlichen Trennung vom Hauptbetrieb einen eigenen Wirkungskreis, eine gesonderte Buchführung, eigenes Personal oder eine eigene Verwaltung voraussetzen. Steuerschädlich war auch die Tatsache, dass in der Ärzte-GbR keine Zuordnung der Betriebsausgaben in „Arztpraxis“ und „Prüfarztpraxis“ erfolgte. Der Ärztin wurde auch zum Verhängnis, dass sie keine getrennte Gewinnermittlung durchgeführt hat. Die Entscheidung des BFH bleibt hier abzuwarten.

Stand: 27. November 2019