Saisonwaren

Nach Ende der Sommermonate und Übergang in die Herbst- und Winterzeit stellt sich insbesondere in der Bekleidungsbranche das Problem der steuerlichen Behandlung nicht mehr veräußerbarer Saisonwaren. Im Regelfall müssen solche Waren in vollem Umfang abgeschrieben werden. Ertragsteuerlich gilt dabei Folgendes:

Teilwertabschreibung

Steuerbilanziell kann die Ware auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden (Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Voraussetzung ist, dass eine dauernde Wertminderung vorliegt. Liegt eine solche vor, kann der Teilwert (Stichtagswert) auch retrograd wie folgt ermittelt werden: Voraussichtlicher erzielbarer Verkaufserlös, abzüglich der bis zur Veräußerung voraussichtlich anfallenden Lagerkosten und abzüglich eines Unternehmergewinns (sogenannte Subtraktionsmethode). Darüber hinaus lässt die Finanzverwaltung auch die Ermittlung des Teilwerts mittels Formelmethode zu.

Unternehmergewinn

Im Unterschied zur Handelsbilanz kann im Steuerrecht auch eine Kürzung um den Unternehmergewinn erfolgen. Die Finanzverwaltung erkennt dabei auch jenen Teilwert an, der sich nach Kürzung des erzielbaren Verkaufserlöses um den nach dem Bilanzstichtag noch anfallenden Teil des durchschnittlichen Rohgewinnaufschlages ergibt (vgl. im Einzelnen R 6.8 Abs. 2 Sätze 3-6 der Einkommensteuer-Richtlinien/EStR). Die Einkommensteuer-Richtlinien sprechen dabei von einem „durchschnittlichen“ Unternehmergewinn. Bei der Ermittlung des Unternehmensgewinns kommt es jedoch in erster Linie auf die unternehmensindividuellen Verhältnisse und nicht auf einen etwaigen Branchendurchschnitt an.

Wechselwirkung mit nachlaufenden Kosten

Bei Ermittlung des Unternehmergewinns stellt sich bei jenen „Ladenhütern“, die bereits seit mehreren Jahren nicht verkäuflich sind, die Frage, ob bei der Ermittlung des als Abzugsbetrag angesetzten Unternehmergewinns jene Minderungen des Unternehmergewinns zu berücksichtigen sind, die sich durch nachlaufende Kosten aus Vorjahren ergeben. Das Finanzgericht/FG Münster (Urteil vom 21.11.2018, 13 K 444/16 K,G,F) hat hierzu entschieden, dass die Unterlassung einer Korrektur nicht zu beanstanden sei, da es sich bei der Ermittlung der Teilwerte sowieso nur um Schätzungen handelt, die mit Unschärfen und Unsicherheiten behaftet sind.

Stand: 26. September 2019