Gesundheitstelefon

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin unterliegen bekanntlich nicht der Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes/UStG). Mit der Frage, ob diese Steuerbefreiung auch für gesundheitliche Beratung am Telefon gilt, befasst sich gerade der Europäische Gerichtshof (EuGH). Anlass ist ein Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.9.2018, XI R 19/15.

Sachverhalt

Im Streitfall betrieb eine Gesellschaft für gesetzliche Krankenkassen ein Gesundheitstelefon, über das Versicherte medizinisch beraten werden. Für Patienten, die an chronischen oder lang andauernden Krankheiten leiden, wurden außerdem Patientenbegleitprogramme organisiert. Auch diese Betreuungsleistung wird telefonisch erbracht. Die Beratung erfolgt durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte; in mehr als einem Drittel der Fälle auch durch Ärztinnen und Ärzte. Die Gesellschaft vertrat die Auffassung, dass ihre Leistungen umsatzsteuerfrei seien und stellte dementsprechend keine Umsatzsteuer in Rechnung. Das Finanzamt folgte dem nicht. Auch die erstinstanzliche Klage war ohne Erfolg.

Fragen des BFH

Der BFH hat dem EuGH nun folgende Fragen gestellt:
1. Liegt unter Umständen, wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein Steuerpflichtiger im Auftrag von Krankenkassen Versicherte zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen telefonisch berät, eine Tätigkeit vor, die dem Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unterfällt (Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie entspricht im Wesentlichen dem § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG)?
2. Reicht es für den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis aus, dass die telefonischen Beratungen von „Gesundheitscoaches“ (medizinischen Fachangestellten, Krankenschwestern) durchgeführt werden und lediglich in circa einem Drittel der Fälle ein Arzt hinzugezogen wird?
Der BFH war in dem Vorlagebeschluss der Meinung, dass Leistungen im Rahmen eines Gesundheitstelefons nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG fallen. Denn es stehe weder fest, ob der Telefonberatung eine Heilbehandlung folgt, noch ob die Telefonberatung als Erstberatung Bestandteil einer Heilbehandlung wird. Ärztinnen und Ärzte sollten daher für Telefonberatungen, sofern diese nicht im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehen, die umsatzsteuerliche Situation abklären lassen.

Stand: 25. Februar 2019