Wettbewerbsrecht

Ein Zahnarzt hatte seine zahnärztliche Praxis auf seiner Homepage als „Praxisklinik“ bezeichnet. Über für eine Klinik sprechende Einrichtung zur Durchführung entsprechender Betreuungs- und Versorgungsleistungen verfügte er aber nicht. Daraufhin bekam der Zahnarzt Ärger vom Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Es kam schließlich zu einer Klage, welche der Zahnarzt letztlich verlor.

Praxisklinik

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 27.2.2018 (Az. 4 U 161/17) entschieden, dass ein Zahnarzt seine Praxis nicht als Praxisklinik bewerben darf. Das OLG ging in der Entscheidungsfindung von der Sicht des gewöhnlichen Verbrauchers aus. Dieser würde erwarten, dass die medizinische Versorgung einer „Praxisklinik“ über das Angebot einer reinen Praxis hinausgeht. Der OLG würdigte zwar, dass der Begriff der „Klinik“ durch das erste Glied der Begrifflichkeit „Praxis“ eingeschränkt würde. Dennoch würde ein Verbraucher bei einer Praxis nicht mit der Möglichkeit einer mehrtägigen stationären Unterbringung rechnen. Daher wird ein Verbraucher bei einer „Praxisklinik“ mit einer im Schwerpunkt ambulanten zahnärztlichen Versorgung rechnen, so das OLG. Den Begriff der „Praxisklinik“ hat der Zahnarzt daher in seiner Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig verwandt.

Revisionsverfahren

Der Zahnarzt ist in Revision gegangen. Das Verfahren ist vor dem Bundesgerichtshof unter dem Az. I ZR 58/18 anhängig.

Stand: 28. August 2018