Umsatzsteuer auf Sachentnahmen
Entnimmt der Gastwirt z. B. Lebensmittel, für die er einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, für den privaten Konsum, muss er die Entnahme als Sachentnahme der Umsatzsteuer unterwerfen (§ 3 Nr. 9a des Umsatzsteuergesetzes-UStG). Streng genommen müsste der Gastwirt/Hotelier nun jedes Stück Obst, Getränk und Essen, das er für den privaten Konsum entnimmt, einzeln aufzeichnen und in der Umsatzsteuererklärung ansetzen. Dies würde die Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen bedeuten. Zur Vereinfachung gibt das Bundesfinanzministerium alljährlich sogenannte Pauschbeträge für Sachentnahmen bekannt, die der Gastwirt/Hotelier wahlweise anwenden kann.
Jahreswerte 2018
Die Pauschbeträge werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Sie betragen für Gaststätten aller Art bei Abgabe von kalten und warmen Speisen € 1.627,00 (bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes) bzw. € 1.703,00 (bei Anwendung des Regelsteuersatzes). Insgesamt können € 3.330,00 als Sachentnahme angesetzt werden. Bei Gaststätten, in denen nur kalte Speisen abgegeben werden, ermäßigen sich die Beträge auf € 1.085,00 bzw. € 1.047,00 und in Summe auf € 2.132,00 (BMF-Schreiben vom 13.12.2017, IV A 4 – S 1547/13/10001-05).
Kinder
Die Pauschbeträge sind Jahreswerte ohne Umsatzsteuer und gelten jeweils für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen; für Kinder bis zu 2 Jahren entfällt ein Ansatz. Bei gemischten Betrieben, z. B. einer Gaststätte mit Metzgerei, gelten die jeweils höheren Pauschbeträge. Metzger, die zugleich Gastwirte sind, setzen die Pauschbeträge an, die sie als Gastwirt anzusetzen haben.

Stand: 26. März 2018