Der Fall

Der vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedene Fall (vom 3.4.2013, V B 125/12) betraf den Betreiber einer Fast-Food-Kette. Dieser offerierte unter anderem sog. „Sparmenüs”. Es handelte sich dabei um Menüs, die neben Speisen wie Sandwiches usw. auch Getränke enthielten. Der Kunde zahlte einen Gesamtpreis. Für ihn war es nicht erkennbar, welcher Preisanteil auf die Speisen und welcher Anteil auf die Getränke entfiel. Nur auf dem Kassenzettel konnte der Kunde sehen, dass ein Bestandteil des Pauschalpreises mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % und einer mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert wurde.

Willkürliche Aufteilung

Der Fast-Food-Kettenbetreiber berücksichtigte den Rabatt für das Sparmenü, welcher sich im Vergleich zur Summe der Einzelpreise ergab, ausschließlich bei dem (dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegenden) Getränk. Dies sah sowohl das Finanzamt als auch der Bundesfinanzhof als missbräuchlich an.

Auffassung des BFH

Liefert der Unternehmer (im Beispielfall ein Gastronom) die im Rahmen eines Gesamtkaufpreises gelieferten Gegenstände auch einzeln, ist der Gesamtkaufpreis grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen, so der BFH.

Fazit

Menüpreise sind, sofern unterschiedliche Umsatzsteuersätze zur Anwendung kommen, nach einer linearen Verteilung des Rabattbetrags für das „Sparmenü” nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen. Eine Aufteilung nach den Kosten der einzelnen Positionen (Getränke und Speisen) muss das Finanzamt nicht akzeptieren.

Stand: 26. September 2017