Wie Finanzgerichte Betriebsprüfer in die Schranken weisen

30/70-Methode

Die sogenannte 30/70-Methode ist eine Schätzmethode der Betriebsprüfung für Speiserestaurants, die Speisen und Getränke anbieten. Der Methode steht die Überlegung zugrunde, dass das Verhältnis zwischen verzehrten Speisen und Getränken nur geringen Schwankungen unterliege. Denn die Gäste nehmen zu jeder Speise eine bestimmte Menge an Getränken dazu. Die Schätzmethode unterstellt entsprechende Verhältniszahlen von 30 % für Getränkeumsätze zu 70 % für Speisenumsätze. Betriebsprüfer wenden diese Methode an, wenn bei der Kassenführung oder Buchführung Mängel festgestellt worden sind. Die Methode kann aber auch bei der vereinfachten Gewinnermittlungsart nach der sogenannten Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) angewendet werden (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 8.5.2012, 2 K 1122/2009).

Rechtsprechung

Die Finanzgerichte erachten die 30/70-Methode zwar überwiegend für zulässig. Die Anwendung ist aber dennoch umstritten und nicht in allen Fällen geeignet. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Schätzmethode in jenem Fall verworfen, in dem die Prüfer den Umsatz eines Produktes mit niedrigem Aufschlag (Speisen) im Verhältnis zu einem Produkt mit hohem Aufschlag (Getränke) schätzen wollten (Urteil vom 26.3.2012, 6 K 2749/11 K.G.U.F).

Speiserestaurant mit Außerhausverkauf

Das Finanzgericht Münster hatte in einem aktuellen Fall entschieden, dass sich die 30/70-Methode nicht für ein Restaurant mit Außerhausverkauf eignet. Die Begründung dazu lieferte das Gericht mit folgendem Leitsatz: „Aus dem Getränkeumsatz im Restaurant können keine unmittelbaren Schlussfolgerungen auf die Außerhausverkäufe von Speisen gezogen werden“ (Urteil vom 4.12.2015, 4 K 2616/14 E,G,U). In dem Fall nahm der Betriebsprüfer zur Ermittlung der Gewinn- und Umsatzhinzuschätzungen eine Getränkekalkulation vor und schloss auf Basis des gebuchten Anteils der Getränkeumsätze auf einen fiktiven Gesamtumsatz. Die Finanzrichter folgten dem nur teilweise.

Fazit

Wie jede Umsatz- oder Gewinnschätzung birgt auch die 30/70-Methode Unsicherheiten. Das Kalkulationsergebnis kann und sollte von jedem betroffenen Restaurantbetreiber kritisch betrachtet und ggf. angefochten werden. Denn Betriebsprüfer neigen gern zu Übertreibungen und unterstellen oftmals wirtschaftlich nicht erzielbare Umsätze.

Stand: 29. März 2016